01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

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svg
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01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

Beitrag von svg »

Beim EFZ-Dreikönigsdampf habe ich erfahren, dass die Ulmer 011066, die in Heilbronn stationiert ist, wegen einer abgelaufenen Kesselfrist erneut in Krefeld steht. :schok: Dabei hätte die Lok laut Aufschrift am Tender noch bis zum 29.4.2014 fahren dürfen. :genau/richtig:
Ich habe ein Gerücht gehört, dass die UEF das Datum vorgezogen hätten.
Stimmt das? :ahnung:
Weiß jemand mehr? :ahnung:
Über ein Bild der Überführungsfahrt würde ich mich riesig freuen!!! :JUHU:
Grüße svg.
Die 650 und 425 von heute werden die VT 98 und ET 65 von morgen sein.
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KBS720
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Re: 01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

Beitrag von KBS720 »

Hallo,

Kesselfrist und HU sind nicht das gleiche, die laufen unabhängig von einander.

Grüße Andreas
*schaffner* Das Bahnkutscher Wiki last update Juni 2014
Bild
Stinkt und macht en hufe Krach, 218 des isch halt ä Sach
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Hannes
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Re: 01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

Beitrag von Hannes »

Exakt, Kessel-HU steht alle drei Jahre an, Fahrwerks-HU alle sechs (letztere mit Fristen auf acht verlängerbar). Selbst wenn auch die Kesselfrist noch bis Ende April reichen sollte, bietet es sich an, die Lok jetzt im Winter machen zu lassen, wenn weniger/keine Fahrten anstehen. Zudem soll die Lok beim Plandampf in der Pfalz laufen, der Ende Mai stattfindet. Und ein Monat kann schon etwas knapp werden, sollte es größeres zu reparieren geben. Zudem stehen sicherlich noch andere Fahrten im Mai an.

Grüße, Hannes
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wolfgang65
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Re: 01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

Beitrag von wolfgang65 »

Eine Kessel-HU kann aber auch verlängert werden (bis 4 Jahre) - oder hat sich da etwas geändert?

Zwischen Dreikönig und grob Ostern finden doch praktisch nirgends Sonder-Fahrten statt - also ein optimale Zeit um eine HU oder Reparaturen zu machen...

Grüße

Wolfgang
Diesellok-Tf
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Re: 01 1066-abgelaufene Kesselfrist?

Beitrag von Diesellok-Tf »

Bei Dampfloks beziehen sich die Revisionsanschriften am Tender, oder vorne und hinten an der Puffebohle immer auf die Fahrwerksfrist gem. § 32 EBO. Die Kesselfristen werden am Fahrzeug nicht angeschrieben.

Bei allen anderen Fahrzeugen (Loks und Wagen) gibt es nur die "eine" Frist, welche auch am Fahrzeug angeschrieben ist.
Da kann man auch davon ausgehen, dass die Fahrzeuge bis zum Ablauf dieser angeschriebenen Frist eingesetzt werden können.

Gruß Diesellok-Tf
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