Bahn-Holding darf Schienennetz behalten
Verfasst: Sa 2. Mär 2013, 22:14
Hallo,
der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage der EU-Kommission gegen die Deutsche Bahn abgelehnt. Die EU-Kommission sah in der Tatsache, dass die DB Netz AG als Eigner der Infrastruktur Teil der Bahn-Holding ist, einen Verstoß gegen die Bahn-Richtlinie der EU. Diese schreibt die Trennung des Bahnbetriebs vom Schienennetz vor. Die höchsten EU-Richter urteilten aber, die deutsche Unternehmenskonstruktion entspreche den EU-Vorschriften. Das Schienennetz in Deutschland darf daher weiterhin von dem Unternehmen DB-Netz innerhalb der Deutschen Bahn betrieben werden.
Das Gericht wies auch eine Klage ab, die sich gegen eine ähnliche Organisation der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) richtete. Die Unternehmen in Deutschland und Österreich, DB Netz und ÖBB Infrastruktur, müssten von der Holding rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein, bekräftigte der EuGH. Tatsächlich verfügten diese beiden Firmen über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit sowie über eigene Organe und Mittel, die sich von denjenigen ihrer jeweiligen Holding unterscheiden.
Viele Grüße vom Vielfahrer
der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage der EU-Kommission gegen die Deutsche Bahn abgelehnt. Die EU-Kommission sah in der Tatsache, dass die DB Netz AG als Eigner der Infrastruktur Teil der Bahn-Holding ist, einen Verstoß gegen die Bahn-Richtlinie der EU. Diese schreibt die Trennung des Bahnbetriebs vom Schienennetz vor. Die höchsten EU-Richter urteilten aber, die deutsche Unternehmenskonstruktion entspreche den EU-Vorschriften. Das Schienennetz in Deutschland darf daher weiterhin von dem Unternehmen DB-Netz innerhalb der Deutschen Bahn betrieben werden.
Das Gericht wies auch eine Klage ab, die sich gegen eine ähnliche Organisation der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) richtete. Die Unternehmen in Deutschland und Österreich, DB Netz und ÖBB Infrastruktur, müssten von der Holding rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig sein, bekräftigte der EuGH. Tatsächlich verfügten diese beiden Firmen über eine gesonderte Rechtspersönlichkeit sowie über eigene Organe und Mittel, die sich von denjenigen ihrer jeweiligen Holding unterscheiden.
Viele Grüße vom Vielfahrer